Anordnungen vorübergehender Art gem. § 1.22 RheinSchPV „Korrektur Schifffahrtsrinne“ Bauabschnitt oberhalb St. Alban-Fähre bis unterhalb Mittlere Rheinbrücke Teilweise Sperrungen Gross- und Kleinschifffahrt Lotsenpflicht (Rhein-Km 165,300 – Rhein-Km 166

Gemäss der Nachricht für die Binnenschifffahrt Nr. 17/18 CH vom 17. April 2018 informieren wir hiermit über die Daten und Zeiten der Arbeiten im Bauabschnitt St. Alban-Fähre bis Mittlere Rhein-brücke in Bezug auf das Projekt „Korrektur Schifffahrtsrinne“.
Die Arbeiten finden vorwiegend innerhalb der Grossschifffahrtsrinne oberhalb der St. Alban-Fähre (Rhein-Km 165,300) und unterhalb der Mittleren Rheinbrücke (Rhein-Km 166,670) statt.
Die Gross- und Kleinschifffahrt wird während den Arbeiten im genannten Streckenabschnitt und Zeitraum zeitweilig gesperrt und es besteht teilweise Lotsenpflicht für die Güter- und Tankschiff-fahrt. Die Kosten für die Lotsen während den Zeiten mit Lotsenpflicht werden durch die Schweize-rischen Rheinhäfen getragen.
Keine Lotsenpflicht besteht für den lokalen Güterschifffahrtverkehr, namentlich GMS BERN, GMS SCHWÄGALP und GMS KIES-UELI sowie für die triregionale Fahrgastschifffahrt, namentlich Bas-ler Personenschifffahrt AG, MS FROSCHKOENIG, Breisacher Fahrgast-Schifffahrt GmbH.
Die Arbeiten im ersten Bauabschnitt finden wie folgt statt
Beginn: Dienstag, 17. Juli 2018
Ende: voraussichtlich 7. September 2018
Von Montag bis Freitag gelten die nachfolgenden Sperr- und Durchfahrtszeiten sowie Lotsenpflicht während den Durchfahrtszeiten:
08:00 h – 16:00 h Talfahrt gesperrt Bergfahrt nicht gesperrt / Lotsenpflicht
Die Fahrt mit Fahrzeugen > 110 m und für Kuppel-/Schubverbände ist auch während den Durch-fahrtszeiten nicht erlaubt.
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Normalbetrieb:
05:00 h – 08:00 h Berg- und Talfahrt offen / Normalbetrieb
ab 16:00 h Berg- und Talfahrt offen / Normalbetrieb
Samstag und Sonntag offen / Normalbetrieb
Diese Anordnungen gelten für die gesamte Grossschifffahrt.
Für die Kleinschifffahrt gilt:
- Teilweise Sperrung für die gesamte Kleinschifffahrt in diesem Bauabschnitt, wenn sich das Baugerät in unmittelbarem Umfeld sowie direkt unter der Wettsteinbrücke sowie Mittlere Rhein-brücke befindet.
- Signalisation erfolgt durch ein Wahrschauerfloss.
- Die Kleinschifffahrt ist angehalten, sich über den aktuellen Stand der Sperrungen bei der RVZ Basel zu erkundigen.
- Wenn die Strecke für die Kleinschifffahrt nicht gesperrt ist, muss immer ein Mindestabstand von 50 m zum Baggergerät eingehalten werden.
- Wahrschauerflösse und Schilder am Baggergerät werden die Vorbeifahrt regeln.
Anordnungen / Hinweise für Gross- und Kleinschifffahrt
- Bei Erreichen Pegel Basel-Rheinhalle 650 cm werden die Bauarbeiten eingestellt. Ab Pegel Basel-Rheinhalle 650 cm kann der Schifffahrtsbetrieb im Normalbetrieb gemäss Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) und Hochrhein-Schifffahrtspolizeiverordnung (HochrheinSchPV) stattfinden.
- Die Signalisation des Baustellenbereichs und die Kennzeichnung der im Einsatz stehenden Fahrzeuge und Geräte erfolgt gemäss Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV).
- Die genannte Strecke muss unter grösstmöglicher Vermeidung von Sog und Wellenschlag pas-siert werden.
- Während der Fahrt ist die Empfangsbereitschaft auf UKW-Kanal 18 sicher zu stellen.
- Die Information über das Ende der Arbeiten im genannten Bereich wird mittels Nachricht für die Binnenschifffahrt erfolgen.
Die Revierzentrale Basel übernimmt während der gesamten Zeit die Verkehrsüberwachung.
Auskünfte erteilt die Revierzentrale (RVZ) Basel:  +41 61 639 95 30 / UKW-Kanal 18.
Vielen Dank für die Kenntnisnahme und die Einhaltung der Anweisungen.
Allzeit gute Fahrt!

Montag, Juni 25, 2018
 
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